Informationen zum Haftantritt
Nehmen Sie Ihre Ladung ernst!
Die Aufnahme zum Strafantritt findet an allen Tagen und zu jeder Zeit statt.
Zum Strafantritt erscheinen Sie bitte freiwillig, pünktlich, nüchtern und ohne jegliche Einwirkung von Betäubungsmitteln. Dies wird Ihnen im weiteren Vollzugsverlauf positiv angerechnet und beeinflusst z. B. die Entscheidung über die Unterbringung im offenen Vollzug.
Schleusentor der JVA Stralsund
Foto: © JVA Stralsund
Schleusentor der JVA Stralsund
Foto: © JVA Stralsund
Wenn Sie nicht genug Geld haben, um die Fahrt zur JVA zu bezahlen, melden Sie sich bei einer JVA in Ihrer Nähe (oder Polizeistation) und bitten dort um Hilfe. Damit gelten Sie auch als Selbststeller. Sie werden dann zur JVA Stralsund gebracht.
In der JVA werden Sie verpflegt, erhalten Anstaltsbekleidung und bei Bedürftigkeit auch Kosmetik. Bringen Sie nur Sachen mit, die Sie während der Haftzeit und für die Entlassung benötigen.
Was Sie im Detail mitbringen dürfen, entnehmen Sie bitte der Liste der genehmigungsfähigen Gegenstände (Rubrik "Bezug privat" = ja"). Wenn Sie Dinge mitbringen, die nicht erlaubt sind, werden sie Ihnen weggenommen und Sie müssen für ihre Entfernung aus der Anstalt bezahlen, wenn sie nicht aufbewahrt werden können.
Der Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen ist streng verboten.
Es ist wichtig, dass Sie im Voraus auch Ihre persönlichen und behördlichen Angelegenheiten klären, wie zum Beispiel die Abmeldung beim Jobcenter oder den Antrag auf Mietübernahme beim Sozialamt. Versuchen Sie, dies im Vorfeld zu erledigen. Falls Ihnen einige Unterlagen fehlen, wie zum Beispiel die Haftbescheinigung, können Sie diese später nachreichen.
Mitzubringende Unterlagen:
- die Ladung zum Strafantritt,
- Personalausweis oder Reisepass, sofern vorhanden Führerschein,
- Sozialversicherungsausweis,
- elektronische Versicherungskarte Ihrer Krankenkasse
Offener Vollzug
Damit Gefangene im offenen Vollzug untergebracht werden können, müssen sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das bedeutet, dass keine Fluchtgefahr besteht und sie die Freiheiten des offenen Vollzugs nicht nutzen, um weitere Straftaten zu begehen.
Wer für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist, wird durch eine Prüfung im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung durch die Justizvollzugsanstalt festgestellt.
Wenn Gefangene im offenen Vollzug untergebracht sind, kann ihnen unter bestimmten Bedingungen und nach Überprüfung aller erforderlichen Regeln erlaubt werden, die Anstalt für die Arbeit bei ihrem bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber zu verlassen (Freigang). In diesem Fall benötigen sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die bestätigt, dass sie vor ihrer Inhaftierung dort gearbeitet haben und/oder dass der Arbeitgeber bereit ist, sie während ihrer Haft weiterzubeschäftigen.
Um die Zeit der Eignungsprüfung zu überbrücken, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig Urlaub oder Freistellung beantragen. Durch den Freigang können Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten und den Unterhalt für Ihre Familie sichern.
Gefangene, die den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges nicht oder nicht mehr genügen, werden im geschlossenen Vollzug untergebracht.
Nutzen Sie diese Chance und beachten Sie diese Hinweise!
Durch den freiwilligen Strafantritt können Sie Ihre und die Situation Ihrer Angehörigen erheblich erleichtern.
Weitere Informationen
Ansprechpartner
Dokumente
Bezeichnung | Format | Größe |
---|---|---|
Informationen zum Strafantritt_Stand_07_2017.pdf | 0,34 MB | |
Liste_genehmigungsfähige_Gegenstände_A-Z_01_03_2024.pdf (Stand: 01.03.2024) | 0,12 MB |